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Sie haben Ihre Stelle verloren oder selbst Ihren Job gekündigt? Was auch immer Sie jetzt für Ihre berufliche Zukunft planen, an erster Stelle sollten Sie daran denken, sich bei der Agentur für Arbeit unverzüglich arbeitslos oder arbeitssuchend zu melden – denn ohne Arbeitslosmeldung gibt es kein Geld!

Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt und was Sie beachten müssen und nennen Ihnen die relevanten Webadressen für weiterführende Informationen, Formulare und so weiter.

Überblick:

  • Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeld
  • Die Arbeitssuchendmeldung
  • Fristen
  • Arbeitslos oder arbeitsuchend?
  • Arbeitslosmeldung
  • Sanktionen
  • Ablauf
  • Arbeitslosengeld
  • Selbst kündigen
  • Versicherungen
  • Links

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So gehts:

Arbeitslos melden

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld

Laut der Agentur für Arbeit muss die persönliche Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Werktag der Beschäftigungslosigkeit persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Sollten Sie selbst planen zu kündigen, kann diese Arbeitslosmeldung auch schon drei Monate vorher passieren.
Denken Sie daran:

Erst von dem Tag ab, an dem Sie der Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit mitgeteilt haben, wird auch Ihr Arbeitslosengeld bezahlt.

Wann müssen Sie sich arbeitslos melden?

Sie müssen sich als arbeitsuchend / arbeitslos melden, wenn:

  •  Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben,
  • Ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,
  • Sie im erwerbsfähigen Alter sind (über 16 Jahre bis zum regulären Rentenalter / der Regelaltersgrenze)
  • Sie zur Vermittlung von Arbeit zur Verfügung stehen (zum Beispiel nicht krankgeschrieben sind)

Arbeitslos – arbeitsuchend: Was ist der Unterschied?

Das sind unterschiedliche verwaltungstechnische Vorgänge. Die Arbeitsuchendmeldung ist erforderlich, damit die Agentur Sie bei der Jobsuche unterstützen kann. Die Arbeitslosmeldung ist die Grundlage zur Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche.

In jedem Fall müssen Sie unterschiedliche Fristen einhalten. Selbst, wenn Sie sich frühzeitig arbeitsuchend gemeldet haben, müssen Sie immer noch Ihre persönliche Arbeitslosmeldung vornehmen. Sie allein ist die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Denken Sie daran: Sie müssen sich arbeitsuchend melden, sobald Sie vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren. Wer sich nicht unverzüglich nach Erhalt einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages arbeitsuchend meldet, dem drohen Einbußen beim Arbeitslosengeld von bis zu 1.500 Euro.

Die Arbeitsuchendmeldung

Die Arbeitsuchendmeldung kann telefonisch, schriftlich (Papierform, Fax, E-Mail) oder online über die Internetplattform „Jobbörse“ der Agentur für Arbeit erfolgen (http://jobboerse.arbeitsagentur.de).
Nachdem Sie sich arbeitsuchend gemeldet haben, erhalten Sie einen persönlichen Beratungstermin bei Ihrem Arbeitsvermittler.

Der erstellt dann im Gespräch mit Ihnen ein Bewerberprofil, und die Arbeitsagentur beginnt ab diesem Zeitpunkt damit, Ihnen passende Vermittlungsvorschläge zuzusenden.

Drei Wege zur Arbeitslosmeldung

Zur Wahrung der Frist können Sie sich zunächst telefonisch oder online auf der Seite der Arbeitsagentur arbeitslos melden.

Falls Sie den Antrag persönlich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur abgeben möchten, vereinbaren Sie vorher einen Termin unter der bundesweit einheitlichen Service-Rufnummer: +491801 555 111  (Mo. bis Fr., jeweils 08:00 bis 18:00 Uhr)

Dann aber müssen Sie persönlich dort erscheinen. Hierzu reicht dann weder ein Anruf, noch eine E-Mail und man kann auch keine andere Person damit beauftragen. Man muss persönlich bei der Arbeitsagentur erscheinen. Dazu empfiehlt es sich, vorher einen Termin zu vereinbaren.

Was passiert, wenn ich die Fristen verpasse?

Wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden oder einen vereinbarten Termin mit der Arbeitsagentur ohne triftigen Grund nicht einhalten, müssen Sie mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen.

Das brauchen Sie unbedingt für Ihre Arbeitslosmeldung?

  • Einen gültigen Personalausweis oder ersatzweise den Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Ihre Rentenversicherungsnummer
  • Ihre Lohnsteuerkarte oder eine Kopie davon
  • Falls bereits vorhanden: das Kündigungsschreiben bzw. den befristeten Arbeitsvertrag.

Dazu gegebenenfalls noch:

  • Nachweise über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld
  • Arbeitsbescheinigung
  • Erklärung zur Arbeitsaufgabe
  • Bescheinigung über Bezug von Krankengeld

Was erwartet Sie an Arbeitslosengeld?

Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG-I) hat, wer vor dem Jobverlust innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Jahr in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Hier können Sie berechnen, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld ungefähr sein wird: http://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?jahr=2015
Nach der Prüfung Ihres Antrages wird Ihr Arbeitslosengeld innerhalb weniger Tage freigegeben. Mehr erfahren

Sie haben selbst gekündigt

Schon drei Monate vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit können Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Wirkung zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit stellen.

Falls Sie selbst kündigen, tritt allerdings zunächst eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen ein. Erst danach können Sie Ihr Arbeitslosengeld beziehen. Kalkulieren Sie das unbedingt ein, wenn Sie nicht sofort Ihre neue Stelle antreten können: Sie brauchen ein Polster auf dem Konto, das Sie über die nächsten Monate bringt!

Denken Sie immer daran: Je länger eine Arbeitslosigkeit dauert, desto schwieriger wird die Suche nach einer neuen Stelle. Melden Sie sich also so früh wie möglich arbeitssuchend, nutzen Sie die Beratungstermine durch die Agentur für Arbeit, wo festgestellt werden kann, ob eventuell eine Umschulung oder Lehrgänge für Sie in Frage kommen.

Wer bezahlt Ihre privaten Versicherungen weiter?

Ihre private Altersvorsorge übernimmt die Arbeitsagentur nicht, aber in der Regel zeigen sich die Versicherer gesprächsbereit für individuelle Lösungen, wie das Aussetzen der Beiträge für einen bestimmten Zeitraum. Natürlich müssen die Beträge später nachgezahlt werden oder der Vertrag verlängert sich entsprechend.

Riester-Beiträge können bei Arbeitslosigkeit ausgesetzt oder gemindert werden, dann sinken aber die staatlichen Zuschüsse oder sie entfallen ganz.

Im Falle von Berufsunfähigkeitsversicherungen rät der Bund der Versicherten, den Vertrag unbedingt aufrechtzuerhalten, vor allem, wenn er schon lange läuft.

Sollten die Beiträge zeitweilig ausgesetzt werden, sind Sie in diesem Zeitraum nicht abgesichert. Bei der Stundung der Beiträge sieht das anders aus, dann müssen die Beiträge mit Zinsen nur später nachgezahlt werden.

Nützliche Links:

www.arbeitsagentur.de
http://jobboerse.arbeitsagentur.de
http://www.minijob-zentrale.de 

Anträge / Formulare:

Formulare, u.a. für Arbeitslosengeld
Arbeitsbescheinigung
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/
DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/index.htm

Bildquelle: © Jamrooferpix – Fotolia.com

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