In Deutschland haben Eltern einen gesetzlich geregelten Anspruch auf die sogenannte Elternzeit – früher „Erziehungsurlaub“ genannt –, in der sie sich um die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder kümmern können, ohne dass sie dabei im Berufsleben Nachteile hinnehmen müssen. Was Sie alles zur Elternzeit Dauer wissen müssen, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst!
Übersicht
- Gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit
- Elternzeit Dauer: Das müssen Sie wissen!
- Anmeldefristen beachten
- Elternzeit aufteilen
- Elternzeit vorzeitig beenden
- Elternzeit verlängern
- Arbeiten während der Elternzeit
- Die Elternzeit endet
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Gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit
Jede Mutter und jeder Vater hat in Deutschland Anspruch auf Elternzeit. Geregelt wird dies im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), genauer in § 15 BEEG: „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB XIII aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.“
Die Elternzeit ist folglich ein Anspruch von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern. Für die Dauer der Elternzeit ruhen die Hauptaufgaben des Arbeitsverhältnisses, ohne dass der Arbeitnehmer Nachteile hinnehmen muss. Das Beschäftigungsverhältnis „ruht“ lediglich und wird mit Beendigung der Elternzeit wieder vollständig aufgenommen.
Wichtig: Es in unerheblich in was für einem Beschäftigungsverhältnis Sie stehen – Teilzeit oder Vollzeit, befristet oder unbefristet, geringfügig, in der Aus- oder Fortbildung, in Heimarbeit oder in der beruflichen Umschulung. Sie haben immer Anspruch auf Elternzeit – auch auf die gesamte.
Der Anspruch auf Elternzeit gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein oder mehrere Enkelkinder in ihrem Haushalt aufnehmen und erziehen. Dies gilt allerdings nur so lange, bis ein Elternteil des Enkelkindes Elternzeit nimmt sowie das Kind minderjährig bzw. volljährig und in einer Ausbildung ist. Die Anspruchsregelung gilt weiterhin für Pflege- oder Adoptivkinder sowie Stiefkinder. In einigen Ausnahmefällen kann die Elternzeit sogar für Geschwister sowie Neffen und Nichten genommen werden.
Wichtig: Sind die Eltern nicht verheiratet, können Väter die Elternzeit nur in Anspruch nehmen, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und auch selber die Erziehung und Betreuung übernehmen.
Elternzeit Dauer: Das müssen Sie wissen!
Das Gesetz regelt weiterhin, dass der Anspruch auf Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes besteht, wie in § 15 Abs. 2 BEEG vermerkt ist. Hierbei wird der letzte Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes angesetzt. Also wäre der 3. Geburtstag der erste Arbeitstag – sofern die gesamte Dauer am Stück genommen wird. Die insgesamt 36 Monate können jedoch auch flexibel genommen werden. Hier gilt:
für Kinder, die vor dem 30.Juni 2015 geboren wurden, können bis zu zwölf Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr genommen werden, also über die eigentliche Grenze des 3. Lebensjahrs hinaus. Hier ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
für Kinder, die nach dem 01.Juli 2015 geboren wurden, können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, er kann aber aus dringenden betrieblichen Gründen die Übertragung ablehnen.
Die Elternzeit von 36 Monaten reduziert sich um die Fristen des Mutterschutzes, sofern die Mutter unmittelbar nach diesen acht Wochen Mutterschutz in Elternzeit geht. Liegen zwischen Mutterschutz und Elternzeit Urlaubstage, wird auch der Erholungsurlaub auf die Dauer der Elternzeit angerechnet. Das bedeutet: Die Elternzeit verlängert sich nicht um die Dauer des Mutterschutzes oder eines Erholungsurlaubs.
Wichtig: Bei Zwillings- oder Mehrlingsgeburten haben Sie weiterhin nur Anspruch auf 36 Monate. Bei Geschwistern, also wenn sich weiterer Nachwuchs ankündigt, besteht für jedes Kind Anspruch auf die volle Elternzeit. Man kann hier also theoretisch länger als drei Jahre in Elternzeit sein.
Anmeldefristen beachten
Die genaue Aufteilung der Elternzeit, wie sie nachfolgend noch beispielhaft beschrieben wird, muss schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Hierzu gelten folgende Regelungen:
Beansprucht ein Elternteil Elternzeit für ein Kind, das vor dem 30. Juni 2015 geboren wurde, muss die Anmeldung spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn erfolgen. Die Elternzeit muss für die kommenden zwei Jahre – bindend – festgelegt werden. Zwölf Monate können nach dem 3. und bis zum 8. Lebensjahr genommen werden. Die Elternzeit kann grundsätzlich in zwei Zeitabschnitten beansprucht werden. Darüber hinaus ist eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Beansprucht ein Elternteil Elternzeit für ein Kind, das nach dem 01. Juli 2015 geboren wurde, stehen ihm grundsätzlich drei Zeitabschnitte zur Verfügung, um die Elternzeit zu nehmen. Bis zu 24 Monate können Eltern zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes flexibel nehmen, ohne eine Zustimmung des Arbeitgebers einholen zu müssen. Die Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr muss spätestens 13 Wochen vor Beginn schriftlich eingereicht werden.
Die Einteilung für die Elternzeit vor dem 3. Lebensjahr ist bindend, allerdings kann der genaue Zeitraum flexibel an die Geburt des Kindes angepasst werden, also wenn dieses früher oder später als der errechnete Geburtstermin geboren wird. In diesem Zusammenhang gilt auch: Meldet ein Elternteil für die Zeit bis zum 3. Lebensjahr nur ein Jahr Elternzeit an, wird automatisch auf das 2. Jahr verzichtet. Einer Änderung muss der Arbeitgeber zustimmen.
Elternzeit aufteilen
Es gibt verschiedene Konstellationen zwischen der Elternzeit der Mutter und des Vaters, sodass teilweise gemeinsame Erziehungszeit verbracht werden kann. Zum Beispiel, wenn der Vater bereits nach der Geburt Elternzeit nimmt, also zeitgleich mit der in Mutterschutz befindlichen Mutter Zuhause ist. Grundsätzlich steht es den Eltern frei, wer wie lange Elternzeit nimmt – möglich ist dies auch für wenige Wochen oder Monate.
Wichtig: Jeder Elternteil kann 36 Monate Elternzeit nehmen, muss dies aber nicht. Verbleibende Elternzeit kann nicht übertragen werden, genommene wird nicht auf den anderen Partner angerechnet.
Außerdem wichtig: Die Elternzeit pro Elternteil soll sich maximal auf zwei Zeitabschnitte verteilen. Darüber hinaus muss jeder Abschnitt vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Folgende Beispielsituationen für die Aufteilung der Elternzeit sind denkbar:
Doppelverdiener können sich die Elternzeit insofern teilen, dass sie jeweils Teilzeit arbeiten gehen – der eine vormittags, der andere nachmittags. So können beide Partner relativ früh nach der Geburt wieder arbeiten. Der Vorteil hierbei ist, dass kein Elternteil zulange Zeit aus dem Berufsalltag ausscheidet. Auf der anderen Seite sollte man hier aber auch die Stillzeiten des Kindes beachten. Das könnte zu einem Nachteil werden, wenn der Nachwuchs in den ersten Wochen regelmäßig nach wenigen Stunden gestillt werden muss.
Eltern können sich die Zeit natürlich auch teilen, also jeder geht z.B. für sechs Monate in Elternzeit und sechs Monate arbeiten. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass die Mutter – auch aufgrund des Stillens – in den ersten sechs Monaten nach der Geburt, anschließend an den Mutterschutz, Elternzeit nimmt und der Vater Vollzeit arbeiten geht. Nach sechs Monaten wird dann getauscht. Je nach Belieben kann man sich ab dem 12. oder 14. Lebensmonat bereits um eine Tagesbetreuung kümmern, vielleicht zunächst halbtags, später ganztägig. Dann kann auch der Mann wieder Vollzeit arbeiten gehen.
Für den Fall, dass die Mutter in Vollzeit mehr Einkommen erzielt als der Vater, kann die „klassische“ Erziehung auch vertauscht werden: Der Mann bleibt nach der Geburt für ein oder zwei Jahre in Elternzeit, die Frau geht Vollzeit arbeiten. Kommt eine Halb- oder Ganztagsbetreuung hinzu, kann der Vater auch wieder in Teilzeit arbeiten.
Natürlich ist bei der Aufteilung der Elternzeit vieles zu berücksichtigen – insbesondere die individuelle Erwerbstätigkeit. Ist man z.B. als Lehrer oder Dozent an gewisse Frei- und Ferienzeiten „gebunden“, empfiehlt sich eine entsprechende Aufteilung der Elternzeit. Auch Betriebsferien sollten clever eingearbeitet werden.
Elternzeit vorzeitig beenden
Nach § 16 Abs. 3 BEEG ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit unter gewissen Voraussetzungen möglich, sofern der Arbeitgeber dem zustimmt. Hierzu gelten folgende Situationen:
Geburt eines weiteren Kindes
oder besondere Härtefälle wie eine schwere Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder anderen Kindes oder, wenn die wirtschaftliche Existenz der Eltern infolge der Elternzeit stark gefährdet ist.
Auch wenn die Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in Anspruch genommen werden, kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden oder sofern ein geplanter Wechsel der Elternzeitaufteilung aus wichtigen Gründen nicht erfolgen kann. Der Arbeitgeber hat vier Wochen Zeit, den schriftlichen Antrag auf vorzeitige Beendigung des Elternteils, abzulehnen. Das bedeutet: Wird der Antrag nicht schriftlich abgelehnt, stimmt der Arbeitgeber der vorzeitigen Beendigung zu.
Wichtiger Hinweis: Verstirbt das Kind, endet die Elternzeit vier Wochen nach dem Tod des Kindes.
Elternzeit verlängern
Möglich ist eine Verlängerung der Elternzeit insofern, dass der geplante Zeitabschnitt überschritten wird, weil etwa der nun übernehmende Elternteil erkrankt, bei Scheidung oder Wohn- oder Arbeitsortswechsel des mitbetreuenden Elternteils. Der Grund für die Verlängerung muss immer das Interesse das Arbeitgebers überschreiten. Wichtig ist, dass die Verlängerung unmittelbar nach Bekanntwerden der „wichtigen Umstände“ dem Arbeitgeber mitgeteilt wird bzw. der Antrag gestellt wird.
Arbeiten während der Elternzeit
Grundsätzlich können Eltern in der Elternzeit arbeiten. Bis zu 30 Stunden pro Woche kann jeder Elternteil erwerbstätig sein, ohne dass sich dies negativ auf seine Elternzeit oder das Elterngeld auswirkt. Das gilt auch dann, wenn beide Eltern gleichzeitig in Teilzeit arbeiten. Es empfiehlt sich, den Wunsch auf Teilzeit während der Elternzeit frühestmöglich mit dem Arbeitgeber zu besprechen, sodass eine gute Planung stattfinden kann.
Denn eine Anpassung der Arbeitszeit – in der Regel eine Verringerung – kann maximal zweimal während der Elternzeit beantragt werden. Eine Verringerung der Arbeitszeit ist möglich, wenn der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte hat und keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer individuell eine Verringerung vereinbaren. Die oben genannten Ansprüche werden meist dann geltend gemacht, wenn eine individuelle Einigung nicht möglich ist.
Die Elternzeit endet…
…und das Beschäftigungsverhältnis wird wieder vollständig aufgenommen bzw. unter den Bedingungen, die vor der Elternzeit galten. Das gilt auch für die Arbeitszeit, sofern sie während der Elternzeit verringert wurde. Denkbar ist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken in ein Teilzeitverhältnis wechselt. Nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann der Arbeitnehmer sogar Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung haben.
Wichtig: Sollten Sie nach der Elternzeit nicht wieder regulär arbeiten können, weil z.B. die Betreuung des Kindes nicht geklärt ist, müssen Sie mit der Krankenkasse in Kontakt treten, da nach 30 Tagen unbezahlten Urlaubs der Austritt aus der Sozialversicherung droht.
Eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ist seitens des Arbeitgebers für die Dauer der Elternzeit (und bereits acht Wochen vor Beginn) nicht möglich. Auch dann nicht, wenn der Betrieb z.B. Insolvenz angemeldet hat.
Ausnahmen bestehen lediglich z.B. bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, bei arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen oder schwerer Straftat des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hingegen kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Nach § 19 BEEG hat er eine dreimonatige Kündigungsfrist bis zum Ende der Elternzeit.
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