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Am Arbeitsplatz sind Pausen nicht nur üblich, sondern sogar gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzliche Pausenregelung gibt Sicherheit und bietet im Konfliktfall gute Orientierung. Das müssen Sie wissen!

Übersicht:

  • Pausenminimum
  • Pausenlänge
  • Warum überhaupt Pausen?
  • Pausenverzicht
  • Pausenabsprachen
  • Streitthema Raucherpause
  • Toilettenpause
  • Pause als Auszeit
  • Ein Unterschied: Ruhepause und Betriebspause
  • Pausenraum
  • Betriebsrat
  • Fazit

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Pausenminimum

Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist im § 4 Absatz 1 die gesetzliche Pausenregelung klar definiert. Hiernach steht einem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden bis zu 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Übersteigt die Arbeitszeit 9 Stunden, beträgt die Pause mindestens 45 Minuten.

Die Arbeitspausen brauchen nicht zusammenhängend genommen zu werden, sondern dürfen in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten unterteilt sein.

Liegt die Arbeitszeit unter 6 Stunden, dürfen Sie laut gesetzlicher Pausenregelung auf Ihre Pause verzichten. Bei persönlichem Pausenwunsch lässt sich erfahrungsgemäß eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitgebern treffen.

Pausenlänge

Jedes Unternehmen kann die Länge seiner Pausen selbst festlegen. Die gesetzliche Pausenregelung gibt lediglich die Mindestlänge zum Schutz der Arbeitnehmergesundheit und Arbeitssicherheit vor.

So kann ein Arbeitgeber entscheiden, dass seine Mitarbeiter 30 Minuten Mittagspause machen und nachmittags 15 Minuten Kaffeepause. Insbesondere Unternehmen mit langen Öffnungszeiten bevorzugen gern längere Mittagspausen von 60 oder 90 Minuten Dauer. So vermeiden sie das zeitraubende Erstellen von Dienstplänen. Auch benötigen sie oft ihre Mitarbeiter zu den Tagesrandzeiten. Einige Unternehmen schließen außerdem ihren Betrieb in der Mittagszeit.

Warum überhaupt Pausen?

Mit der gesetzlichen Pausenregelung in Deutschland sollen Arbeitnehmer vor Überanstrengung geschützt werden. So, wie es Arbeitgeber gibt, die mit dem Gehalt knausern, gibt es auch solche, die versuchen, Pausen als freiwillige Belohnung statt als gesetzlichen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer darzustellen.

Dabei handeln Unternehmen mit einer fairen Pausenregelung in ihrem eigenen Interesse. Erholungspausen am Arbeitsplatz verschwenden keine Arbeitszeit, sondern sie erhöhen die Arbeitsleistung sogar. Die Mitarbeiter tanken neue Kraft, stärken sich bei einer Mahlzeit und einige gönnen sich am Schluss noch eine Zigarette. Arbeitspausen tragen obendrein erheblich zu einem positiven Betriebsklima bei.

Pausenverzicht

Es gibt sie: Arbeitnehmer, die nicht immer oder sogar nie Pausen am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen möchten. Sei es, dass sie überdurchschnittlichen Leistungswillen demonstrieren möchten, sei es, dass sie dafür lieber etwas später kommen oder früher gehen möchten.

Im Sinne der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Gesundheit des Arbeitnehmers legt die gesetzliche Pausenregelung hier jedoch ein energisches Veto ein. Die gesetzliche Pausenregelung ist verpflichtend für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Drückt ein Arbeitgeber hier ein Auge zu, riskiert er wie grundsätzlich bei Verstößen gegen die gesetzliche Pausenregelung ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

Pausenabsprachen

Die gesetzliche Pausenregelung spricht jedem Mitarbeiter das Recht auf eine Arbeitspause zu, was aber nicht bedeutet, dass dieser seine Pause ganz nach eigenem Belieben nehmen darf.

Gerade wo bestimmte Abteilungen ständig besetzt sein müssen, geht es nicht ohne Absprachen oder einen Pausenplan. Hierbei sollten persönliche Wünsche berücksichtigt werden und ein Plan B für Unvorhergesehenes existieren. So kann zum Beispiel ein Mitarbeiter kurz vor seiner Pause einen Kunden mit längerem Gesprächsbedarf erhalten. Hier empfiehlt sich ein Pausentausch mit einem Kollegen oder die Übergabe des Kunden an den Kollegen.

Streitthema Raucherpause

„Bin mal kurz eine rauchen“ – dieser Satz birgt Konfliktstoff. Offiziell gelten Raucherpausen als Privatvergnügen und die dafür genommene Arbeitszeit ist zu notieren und nachzuarbeiten. In der Praxis macht dies allerdings kaum ein Raucher. Mit dem Argument, es seien doch nur wenige Minuten, kommt ein Raucher meistens durch.

Darüber ärgern sich Nichtraucher, weil ihnen dieses Privileg ersatzlos entgeht. Ebenso ärgern sich Arbeitgeber, denn Raucherpausen unterbrechen Arbeitsprozesse und werden oft wie selbstverständlich während der bezahlten Arbeitszeit genommen.

Kollegenstreit hierüber sorgt zusätzlich für Unmut. Manche Chefs erwägen ein Verbot von Raucherpausen. Weil aber viele Raucher körperlich an eine regelmäßige Nikotinzufuhr gewöhnt sind, würde beim Ausbleiben ihre Leistungsfähigkeit im Tagesablauf spürbar nachlassen.

Hier sollten Arbeitgeber klare Regeln aufstellen und das Rauchen zulasten bezahlter Arbeitszeit untersagen, allein schon aus Gerechtigkeit gegenüber den nicht rauchenden Kollegen.

Bei wiederholten Raucherpausen während der Arbeitszeit droht dann eine Abmahnung, die bei weiteren Raucherpausen während der Arbeitszeit beziehungsweise ohne Nacharbeiten in eine verhaltensbedingte Kündigung münden kann – Kündigungsgrund: Arbeitszeitbetrug.

Toilettenpause

Der Gang zur Toilette zählt nicht als Ruhepause, sondern als notwendige Arbeitsunterbrechung. Dabei spielt die Zahl der Toilettenpausen keine Rolle.

Pause als Auszeit

Die gesetzliche Pausenregelung sieht die Arbeitspause als vollständige Auszeit von der Arbeit an. Wie und wo Sie Ihre Pause verbringen, bleibt Ihnen überlassen. Sie brauchen weder nebenher Arbeit zu erledigen noch müssen Sie sich für Arbeiten bereithalten.

Ein Unterschied: Ruhepause und Betriebspause

Von der Ruhepause zu unterscheiden ist die Betriebspause. Fällt das Computersystem aus, fehlt Arbeitsmaterial oder gibt es andere Ereignisse, die eine Weiterarbeit verhindern, spricht man von einer Betriebspause. Diese von Arbeitnehmern nicht beeinflussbare Arbeitsunterbrechung gilt rechtlich als Arbeitszeit. Hier müssen Sie in Bereitschaft bleiben, um ihre Arbeit sofort wieder aufzunehmen, wenn die Ursache des Arbeitsstopps behoben ist.

Pausenraum

Ergänzend zur gesetzlichen Pausenregelung muss ein Unternehmen seinen Mitarbeitern gemäß § 6 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung einen Pausenraum oder alternativ einen separaten Pausenbereich anbieten, wenn mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind oder besondere Sicherheits- oder Gesundheitsgründe vorliegen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Angestellte in Büroräumen oder ähnlichen Arbeitsräumen, die sich für Erholungspausen eignen.

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Dauer und Lage von Arbeitspausen.

Fazit

Arbeitspausen sind keine bloße Gefälligkeit seitens Ihres Arbeitgebers. Sie haben einen Rechtsanspruch darauf. Pausen dienen der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz von Mitarbeitern. Die Mindeststandards für Arbeitspausen sind in der gesetzlichen Pausenregelung festgehalten. Erst was darüber hinausgeht, kann als Entgegenkommen eines Unternehmens gesehen werden.

Bildquelle: © Andrey Popov – Fotolia.com

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