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Was ist Aufstocker Hartz IV? Kann man erwerbstätig sein und trotzdem Hartz IV bekommen? Wenn ja, wie viel darf ich verdienen und wie viel ALG II steht mir zu? Erfahren Sie hier alles, was Sie zum aufstockenden Arbeitslosengeld II wissen müssen.

✅ In diesem Artikel werden alle Fragen zu Hartz 4 beantwortet 

Übersicht

  • Grundsätzliches
  • Leistungen
  • Anspruchsberechtigte
  • Berechnung
  • Nichtselbstständige Arbeit
  • Selbstständige Arbeit
  • Andere Einnahmen
  • Gemischtes Einkommen
  • Tipps

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Grundsätzliches zum Arbeitslosengeld II

Das deutsche Sozialsystem sieht mehrere Stufen vor, um Sie davor zu bewahren durch zu geringe Einnahmen in eine unwürdige Lebenssituation zu geraten. Wenn Sie also selbst keinen oder nur einen ungenügenden Lohn erwirtschaften können, tritt zunächst einmal das Arbeitslosengeld in Kraft.

In seiner ersten Stufe wird Ihr entfallener Arbeitslohn zu einem gewissen Prozentsatz ersetzt. Das reicht in der Regel aus, um Ihren Lebensstandard zu halten. Danach haben Sie nur noch Anspruch auf ALG II. Die Leistungen, die Sie dabei erhalten, sollen nur eine Grundsicherung gewährleisten.

Hinzu kommt, dass das Arbeitslosengeld II auch zusätzlich zu einem Lohn ausgezahlt werden kann, beziehungsweise dass Sie sich etwas zum ALG II hinzu verdienen dürfen. Die Regelungen sind im Detail nicht ganz leicht zu verstehen, aber im Folgenden bekommen Sie einen Überblick.

Leistungen von Hartz IV

Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, erhalten Sie einen Grundbetrag und Geld für die Miete. Dabei gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen, je nachdem ob Sie allein, mit Kindern oder zusammen mit einem Lebenspartner leben. Deshalb kann es auch den Fall geben, dass Sie einer Arbeit nachgehen, mit der Sie sich allein versorgen könnten, das Geld aber nicht für alle Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft ausreicht. In diesem Fall kann Ihr Einkommen durch einen Aufstocker-Hartz IV-Nebenverdienst aufgebessert werden.

Wer hat Anspruch auf aufstockendes Hartz IV?

Vor der Einführung des Mindestlohns wurde immer wieder der Vorwurf laut, dass Arbeitgeber die staatlichen Sozialleistungen ausnutzen, indem sie ihre schlecht bezahlten Angestellten durch Hartz IV mitfinanzieren lassen. Tatsächlich kann jeder Hartz IV beantragen, egal wie lange er arbeitet und wie viel er verdient.

Es ist dabei unerheblich, ob seine Einnahmen aus Arbeitslosengeld, dem Lohn aus einem Mini-Job, Unterhalt oder einer selbständigen Tätigkeit kommen. Kein Anspruch besteht in der Regel hingegen für Rentner und Bafög-Empfänger.

Wie wird die Aufstockung durch ALG II berechnet?

Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld II berechnen zu können, muss bekannt sein, wie hoch die Einnahmen und die notwendigen Ausgaben sind. Dabei sieht die Regelung zu Hartz IV vor, dass es neben einem Regelbedarf auch Menschen mit Mehrbedarf und Sonderbedarf in bestimmten Fällen gibt. Je nachdem wie Sie eingeordnet werden, erhalten Sie einen bestimmten Pauschalbetrag. Hinzu kommen noch Mittel für Ihre Miete und Nebenkosten.

Auch bei der Einkommensberechnung gibt es drei Gruppen:

  • nichtselbstständige Angestellte
  • selbstständig Erwerbstätige
  • sonstige Einnahmen

Im Prinzip kommt es nun nur noch darauf an, was Sie von Ihrem Einkommen abziehen dürfen und ob der Betrag, der übrig bleibt, über den Leistungen von Hartz IV liegt.

Berechnung bei nichtselbstständiger Arbeit

Grundsätzlich verwendet man für die Berechnung den Bruttolohn, von dem man aber einige Aufwendungen abziehen kann. Man muss dabei aber zwischen Minijobs bis 450 Euro Lohn und anderen Lohnverhältnissen unterscheiden.

Von Ihrem Bruttolohn können Sie nur Ausgaben für die Sozialversicherung und die Steuern abziehen. Bei einem Minijob ist brutto gleich netto.

Mit diesem bereinigten Ergebnis kann man weiterrechnen. Als nächstes kann man Versicherungen absetzen. Dazu zählen Beiträge zur Riester-Rente, Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung und andere nötige Versicherungen. Im Zweifelsfall können Sie die Versicherungspauschale von 30 Euro nutzen. Darüber hinaus können Fahrt- und Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Pauschale für die Werbungskosten liegt bei 16,67 Euro.

Bei allem gilt, dass mindestens der Grundfreibetrag von 100 Euro abgezogen werden kann.

Berechnung bei selbstständiger Arbeit

Bei Freiberuflern und anderen selbstständig Tätigen ist die Berechnung etwas komplizierter. Grundlage für die Berechnung ist der Gewinn, also die Betriebseinnahmen abzüglich der Ausgaben. Diese Ausgaben müssen vom Jobcenter genehmigt worden sein. Dabei haben Freiberufler bei Hartz IV wesentlich weniger Möglichkeiten als bei ihrer Umsatzsteuererklärung. Grundsätzlich wird nur das anerkannt, was unverzichtbar ist.

Darüber hinaus muss eine Gewinnprognose für den Zeitraum von drei Monaten erstellt werden. Hier ist zu beachten, dass es nicht möglich ist, Aufstocker Hartz IV nachzufordern, wenn die Gewinnprognose zu hoch angesetzt wurde. Andererseits müssen jedoch zu viel erhaltene Beiträge zurückgezahlt werden.

Berechnung bei anderen Einnahmen

Wenn Sie Unterhaltszahlungen erhalten oder andere Einnahmen haben, für die Sie nicht selbst tätig werden müssen, kann davon nur die Versicherungspauschale abgezogen werden. Es gibt keinen Freibetrag.

Ein weiterer Sonderfall sind Tätigkeiten für Ehrenämter und andere gemeinnützige Zwecke, für die Sie eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese wird in den meisten Fällen nicht als Lohn gewertet und somit nicht berücksichtigt.

Einkommensarten miteinander mischen

Oft kommt es vor, dass zu einem Einkommen eine weitere Verdienstquelle hinzu kommt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie selbstständig sind und einen Mini-Job ausüben. Dann müssen die verschiedenen Einkommensarten separat berechnet werden. Das Gesamtergebnis wird dann mit dem ALG II-Satz verglichen.

Da bei Hartz IV der Grundsatz der Nachrangigkeit gilt, spielen auch Elterngeld, Wohngeld und karitative Leistungen zum Beispiel durch Kirchen eine Rolle.

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Jedes Jahr gibt es neue Regelungen und Gesetzesänderungen zu Hartz IV und Arbeitslosengeld II. Da können Sie allein leicht den Überblick verlieren. Deshalb sollten Sie sich individuell beraten lassen, was in Ihrem speziellen Fall wichtig ist.

Es lohnt sich Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II mit einem Hartz IV-Rechner grob zu ermitteln, damit Sie ungefähr wissen, was Ihnen zusteht. Doch Sie sollten beachten, dass das Ergebnis nicht bindend ist, und dass es in vielen Fällen eine günstigere Lösung für Sie gibt.

Bildquelle: © Kaesler Media – Fotolia.com

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