Wissen Sie, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder einen Anspruch auf Kindergeld haben? Welche das sind, lesen Sie hier. Wir informieren Sie in unserem Artikel über Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ihrem Kindergeldanspruch und wie Sie Ihren Kindergeldanspruch prüfen: So geht es richtig!
Überblick
- Grundsätzlicher Kindergeldanspruch
- Kindergeldanspruch prüfen: Wo beantragen?
- Kindergeldanspruch prüfen: Anspruchsberechtigte
- Kindergeldanspruch: Kindergeldhöhe
- Kindergeldanspruch für volljährige Kinder
- Kindergeldanspruch: Berufsausbildung und Studium
- Vorsicht: Kindergeldanspruch bei zweiter oder weiterer Berufsausbildung
- Kindergeldanspruch prüfen: Kinder mit Behinderung
- Kindergeldanspruch prüfen: Überprüfung durch die Familienkasse
- Fazit
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Grundsätzlicher Kindergeldanspruch
Einen grundsätzlichen Kindergeldanspruch haben deutsche Staatsangehörige für ihre Kinder unter 18 Jahren, sofern sie in Deutschland leben.
In Deutschland lebende ausländische Staatsangehörige mit gültiger Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltstiteln haben ebenfalls einen Kindergeldanspruch für ihre minderjährigen Kinder.
Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes mit Freizügigkeitsberechtigung sowie Schweizer Staatsbürger haben unabhängig von einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis einen unbeschränkten Anspruch auf Kindergeld bei Kindern unter 18 Jahren.
Weitere Personenkreise mit ausländischer Staatsangehörigkeit können Kindergeld für ihre Kinder unter 18 Jahren beanspruchen, wenn sie sich auf Basis über- oder zwischenstaatlicher Abkommen in Deutschland als Arbeitnehmer aufhalten. Hierzu zählen die Staaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien, Algerien, Marokko, Tunesien und die Türkei. Außerdem besteht ein Anspruch auf Kindergeld für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte.
Kindergeldanspruch prüfen: Wo beantragen?
Der Kindergeldantrag wird bei der Familienkasse gestellt. Sie befindet sich in der für den Antragsteller zuständigen Agentur für Arbeit.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst hingegen beantragen Kindergeld bei ihrem Dienstherrn beziehungsweise der Vergütungsstelle.
In beiden Fällen ist der Antrag schriftlich zu stellen. Antragsformulare stehen in verschiedenen Sprachen zum Download auf der Webseite der Agentur für Arbeit bereit: arbeitsagentur.de.
Kindergeldanspruch prüfen: Anspruchsberechtigte
Einen grundsätzlichen Kindergeldanspruch haben außer den leiblichen Eltern:
- Adoptiveltern
- Stiefeltern mit in ihrem Haushalt lebenden Kindern des Ehegatten
- Großeltern, die ihre Enkelkinder im Haushalt aufgenommen haben
- Pflegeeltern, wenn sie mit ihren Pflegekindern in einer familienähnlichen und auf längere Dauer angelegten Beziehung verbunden sind und sie ganz in ihrem Haushalt aufgenommen haben
Kindergeldanspruch: Kindergeldhöhe
Seit Januar 2016 beträgt die Höhe des Kindergeldes:
- 190 Euro jeweils für die ersten zwei Kinder
- 196 Euro für das dritte Kind
- 221 Euro für jedes weitere Kind
Kindergeldanspruch für volljährige Kinder
Für volljährige Kinder bleibt der Kindergeldanspruch nur dann erhalten, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder sich bei der Agentur für Arbeit arbeit- oder ausbildungsuchend gemeldet haben.
In diesen Fällen besteht ein Kindergeldanspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wenn in diesen Zeitraum der Grundwehrdienst oder Zivildienst fiel, wird für diese Monate das Kindergeld ausnahmsweise über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt.
Schließt ein volljähriges Kind vor Erreichen des 25. Lebensjahres seine Ausbildung ab und ist auch nicht arbeitsuchend gemeldet, erlischt der Kindergeldanspruch.
Kindergeldanspruch: Berufsausbildung und Studium
Erhalten Kinder in ihrer Berufsausbildung oder im Studium bereits eigenes Einkommen, verlieren sie nicht mehr den Anspruch auf Kindergeld oder unterliegen dem Risiko, ihr gesamtes Kindergeld zurückzahlen zu müssen.
2012 fiel die Einkommensgrenze von 8130 Euro jährlich und die damit verbundene teils komplizierte Einkommensanrechnung weg. Es handelt sich hier um eine auf dem Steuervereinfachungsgesetz von 2011 beruhende Erleichterung.
Wichtig ist, dass es sich bei der Berufsausbildung und dem Studium um eine ernsthaft betriebene Ausbildung handelt mit dem Ziel, einen Berufs- beziehungsweise Studienabschluss in der dafür üblichen Zeit zu erlangen.
Der Kindergeldanspruch endet mit Abschluss der Ausbildung oder Erreichen des 25. Lebensjahres, je nachdem, was zuerst eintritt.
Vorsicht: Kindergeldanspruch bei zweiter oder weiterer Berufsausbildung
Bei der Berufsausbildung während des Kindergeldbezugs bei volljährigen Kindern muss es sich um eine erste Berufsausbildung handeln. Dabei geht es darum, dass bereits die bisherige Ausbildung zum Ausüben eines Berufs befähigt.
Ob es sich bei der aktuellen Berufsausbildung oder dem Studium um eine auf der ersten Ausbildung aufbauende Ausbildung handelt, ist dabei unerheblich.
Folgende Beispiele für solche Tatbestände verdeutlichen das:
- Eine Krankenschwester beschließt, nun noch Medizin zu studieren, um Ärztin zu werden. Ihr Studium gilt als zweite Berufsausbildung.
- Ein Student lässt seinem Bachelor-Abschluss ein Master-Studium folgen. Da Bachelor ein anerkannter Studienabschluss ist, der zur Berufsausübung befähigt, gilt das Master-Studium als zweite Berufsausbildung.
- Ein Rettungssanitäter mit erfolgreich bestandener Prüfung verfügt damit über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Hier ist also besondere Vorsicht geboten, um später nicht unberechtigt erhaltenes Kindergeld zurückzahlen zu müssen. Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall, den Kindergeldanspruch von der zuständigen Kindergeldstelle prüfen zu lassen, da es gelegentlich Ausnahmen gibt, die einen Kindergeldbezug zulassen.
Kindergeldanspruch prüfen: Kinder mit Behinderung
Für ein volljähriges Kind mit einer Behinderung wird Kindergeld gezahlt, wenn es aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann. Kinder mit einer derart schweren Behinderung erhalten Kindergeld ohne altersmäßige Begrenzung. Voraussetzung für das Zahlen von Kindergeld ist hierbei, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eintrat.
Da volljährige Kinder mit schwerer Behinderung durchaus ein zwar eher geringes Einkommen erzielen können und auch finanzielle Leistungen Dritter anfallen können, ist dies beim Kindergeldanspruch Prüfen zu berücksichtigen. Hierzu gibt die Kindergeldkasse näher Auskunft.
Kindergeldanspruch prüfen: Überprüfung durch die Familienkasse
Während des Kindergeldbezugs überprüft die Familienkasse in bestimmten Abständen das Fortbestehen des Kindergeldanspruchs. Dabei geht es zum Beispiel darum, ob sich Kindergeldbezieher immer noch in Deutschland aufhalten, die Kinder weiter im Haushalt leben oder die Ausbildungen der Kinder noch andauern.
Bei der Überprüfung des Kindergeldanspruchs durch die Familienkasse ist häufig die Mitwirkung des Leistungsbeziehers erforderlich. Er erhält einen Fragebogen oder ein sogenanntes Anforderungsschreiben mit der Mitteilung, welche Angaben oder Nachweise benötigt werden. Falls eine Bescheinigung von einer weiteren Stelle gebraucht wird, liegt meistens bereits der Vordruck dafür bei. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung.
Die von der Familienkasse ausgehende Überprüfung befreit Kindergeldbezieher nicht von ihrer Pflicht, selbstständig und unverzüglich eingetretene persönliche Veränderungen, die den Kindergeldanspruch beeinflussen, der Familienkasse beziehungsweise dem Dienstherrn mitzuteilen.
Fazit
Kindergeld wird nicht ausschließlich für minderjährige Kinder gewährt. Kinder in einer Berufsausbildung oder einem Studium können oft ebenfalls bis maximal zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten.
Kinder mit einer Behinderung, die es ihnen nicht ermöglicht, ihren Lebensbedarf durch eigene Kraft zu decken, können Kindergeld sogar ohne Altersbegrenzung erhalten. Die jeweiligen Voraussetzungen beim Kindergeldanspruch sind detailreich, doch eine Auseinandersetzung damit lohnt sich häufig.
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