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Die Zahlung von Unterhalt setzt ja immer eine Trennung voraus, die oftmals schon problematisch genug ist. Die Hürden, die nicht Verheiratete dabei im Weg stehen, können Sie überwinden, wenn Sie sich mit diesem Artikel über das Thema informieren.

Übersicht

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften
  • Unterhalt bei nicht Verheirateten
  • Gibt es für besondere Fälle Regelungen im Unterhalt bei nicht Verheirateten?
  • Wie sieht es mit dem Unterhalt bei nicht Verheirateten aus, wenn sie ein oder mehrere Kinder haben?
  • Inwiefern steht Kindern Unterhalt bei nicht Verheirateten zu?
  • Welche Voraussetzungen müssen Kinder für den Unterhalt bei nicht Verheirateten erfüllen?
  • Wie kann man in Sachen Unterhalt als nicht Verheirateter vorsorgen?

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Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Nicht nur wenn es um die Regelung des Unterhaltes bei nicht Verheirateten geht, ist der Unterschied zu Eheleuten relevant, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes unterscheiden sie sich von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Deshalb bezeichnet man es als nichteheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft, wenn zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts zusammen leben.

Bei zwei Menschen gleichen Geschlechts spricht man von einer partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Das ist ganz wichtig, denn bei Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften entstehen Rechtswirkungen. Wenn zwei Personen formlos zusammenleben, ist das allerdings nicht der Fall. Deshalb ist es bedeutsam, wie der Unterhalt bei nicht Verheirateten geregelt ist oder geregelt werden muss.

Unterhalt bei nicht Verheirateten

Unterhaltsansprüche sind im Familienrecht geregelt. Hier sieht es aber sehr düster für den Unterhalt von nicht Verheirateten aus. Im Falle einer Trennung steht nämlich nicht Verheirateten oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften, wie es genannt wird, kein Unterhaltsanspruch zu.

Nun gibt es in der heutigen Zeit viele nicht Verheiratete, die zusammen leben und das manchmal länger, als manches Ehepaar. Doch trotzdem bleibt es ungeachtet, dass sich die Form des Zusammenlebens vielfach geändert hat und dass es einer gesetzliche Regelung bedürfe

. Der Gesetzgeber ignoriert diese Tatsache und es liegt an den Lebenspartnern sich für Eventualfälle abzusichern. Dazu gehört nicht nur der Unterhalt bei nicht Verheirateten, sonder noch andere Bereiche, die Sie bedenken sollten.

Gibt es für besondere Fälle Regelungen im Unterhalt bei nicht Verheirateten?

Hier die schlechte Nachricht zuerst: es gibt für so gut wie keinen Fall besondere Regelungen im Unterhalt für nicht Verheiratete. Sie haben keinen Versorgungsausgleich, wenn sie sich trennen und nicht verheiratet waren. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie nicht leistungsfähig sind und in einer langen Gemeinschaft gelebt haben.

Sie haben auch keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie Ihren Beruf in der Beziehung aufgegeben haben und erst auf dem Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen müssen. Es gibt einfach keine Schlupflöcher, die Sie nutzen könnten. Der einzige Fall in dem der Unterhalt geregelt ist, ist im Fall von gemeinsamen Kindern.

Wie sieht es mit dem Unterhalt bei nicht Verheirateten aus, wenn sie ein oder mehre Kinder haben?

Grundsätzlich sind Eltern dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Hier spielt es keine Rolle ob Sie verheiratet sind oder nicht. Das Kind hat das Recht auf Unterhalt, auch bei nicht Verheirateten. Doch dazu im nächsten Kapitel mehr. Wenn es im Falle einer Trennung von nicht Verheirateten um den Unterhalt geht, sieht es anders aus, wenn sie gemeinsame Kinder haben.

Der Berufstätige Partner ist verpflichtet dem Partner, der das Kind betreut, Betreuungsunterhalt zu zahlen. Dies gilt aber nur für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Diese Regelung greift, wenn der Alleinerziehende wegen der Betreuung des Kleinkindes keiner Tätigkeit nachgeht oder wenn das Einkommen, das der Alleinerziehende erzielt, zu gering ist, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Betreuungsunterhalt ist demnach ein Unterhalt, den nicht Verheiratete zahlen müssen.

Inwiefern steht Kindern Unterhalt bei nicht Verheirateten zu?

Kinder steht der Unterhalt von nicht Verheirateten im vollen Umfang zu, weil Kindesunterhalt verpflichtend ist. Da ist es unerheblich, ob Sie vor der Trennung verheiratet waren oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt haben. Das Kind hat Recht auf Unterhalt. Üblicherweise wird der Unterhalt in Naturalunterhalt und Barunterhalt abgegolten.

Die Unterhaltspflicht des Alleinerziehenden gilt als erfüllt, weil er die Erziehungsleistungen und die Pflege des Kindes übernimmt. Das nennt man dann Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die Leitlinie für die Höhe des Unterhaltes, für den der nicht verheiratete Elternteil aufkommen muss, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, kann in der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden.

Welche Voraussetzungen müssen Kinder für den Unterhalt bei nicht Verheiraten erfüllen?

Auch hier gelten die gleichen Bestimmungen allen Elternpaaren gegenüber. Kinder erfüllen die Voraussetzungen, um Unterhalt zu bekommen, wenn Sie nicht älter als 18 Jahre und nicht verheiratet sind. Wenn sie über 18 Jahre alt sind, erhalten Sie nur noch Unterhalt in Form von Barunterhalt – und den auch nur, wenn Sie sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden und ebenfalls nicht selbst verheiratet sind.

Kinder haben das Recht auf Mindestunterhalt, um die finanzielle Versorgung eines Kindes sicher zu stellen. Besonders gegenüber Minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern haben Eltern eine verstärkte Pflicht, für Unterhalt zu sorgen. Somit ist der Unterhalt bei nicht Verheirateten genauso gesetzlich geregelt, wie für alle anderen Kinder auch.

Wie kann man in Sachen Unterhalt als nicht Verheirateter vorsorgen?

Die einzige Möglichkeit sich in Sachen Unterhalt rechtlich abzusichern, ist eine individuelle Vereinbarung, die Sie selbst treffen müssen. Dafür ist eine formloses Schreiben generell ausreichend, es sei denn Sie wollen Regelungen, die eine Immobilien betreffen, vereinbaren. Dafür benötigen Sie eine notarielle Beurkundung.

Deshalb informieren Sie sich, vielleicht im Familienrecht, welche Vereinbarungen Sie bezüglich des Unterhaltes als nicht Verheiratetet bei einer Trennung treffen wollen und fixieren Sie diese schriftlich. Wenn Sie schon dabei sind, sich Gedanken um den Unterhalt zu machen, nehmen Sie doch auch Themen, wie Vermögensausgleich, Teilung des Hausrates, Rückzahlung gemeinsamer Kredite und wer in einer gemeinsam gemieteten Wohnung bleiben darf, mit in Ihre Vereinbarung mit auf. Das erspart Ihnen eine Menge zusätzlichen Ärger, wenn Sie sich trennen.

Bildquelle: © Jenny Sturm – Fotolia.com

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