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Wenn sich Paare trennen und es in der Partnerschaft gemeinsame Kinder gibt, so sind die Eltern unterhaltspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob Sie verheiratet waren oder in einer Lebensgemeinschaft lebten. Doch wie verhält es sich, wenn es sich um Stiefeltern handelt? Besteht auch hier eine Unterhaltspflicht? Die Antworten auf diese und andere Fragen erfahren Sie hier in diesem Artikel.

Übersicht

  • Die Unterhaltspflicht bei Kindern
  • Der Unterschied von Barunterhalt und Naturalunterhalt
  • Die Rangordnung bei Unterhaltszahlungen
  • Unterhaltspflicht von Stiefeltern
  • Wann können die Stiefeltern finanzielle Leistungen geltend machen?
  • Unterhaltsvorschuss
  • Unterhaltsvorschuss für den Fall, dass Stiefeltern mit den Kindern gemeinsam leben
  • Was Sie noch interessieren könnte neben der Unterhaltspflicht von Stiefeltern

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Die Unterhaltspflicht bei Kindern

Der Kindesunterhalt ist gesetzlich geregelt und steht somit fest. Es ist bei Zahlung des Kindesunterhaltes nicht von Belangen, ob die Eltern verheiratet, getrennt lebend oder geschieden sind. Für die Zahlungen sind lediglich das Alter des Kindes, der Verdienst des Unterhaltspflichtigen und einige Besonderheiten wichtig.

Die Zahlungen von Kindesunterhalt wird unterschieden in:

  • minderjährige Kinder
  • privilegierte volljährige Kinder
  • volljährige Kinder

Kindesunterhalt wird nach einer Rangfolge gezahlt, für den diese Unterteilung eine wichtige Rolle spielt. Hier sind grundsätzlich minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gleichgestellt. Doch wie sieht es bei der Unterhaltspflicht von Stiefeltern aus? Sind sie den leiblichen Eltern gleichgestellt?

Die Unterscheidung von Barunterhalt und Naturalunterhalt

Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern hat etwas mit einer Verantwortungspflicht zu tun. Die Unterhaltspflicht des Elternteils, bei dem das Kind dauerhaft wohnt, ist mit der Betreuung, der Pflege und der Sorge abgegolten. Diese Art von Unterhalt nennt sich dann Naturalunterhalt. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ist demnach zum Barunterhalt verpflichtet.

Somit kann das Kind die Schulzeit und die Ausbildungszeit als Grundlage für seine berufliche und wirtschaftliche Eigenständigkeit nutzen und muss nicht für den eigenen Erwerb verantwortlich sein. Demnach sichern die Eltern die Wohnkosten, die Nahrung usw. genauso, wie spezielle Kosten, wie die Ausbildungskosten ab. Wenn nun aber durch eine neue Ehe Stiefeltern beim Unterhalt ins Spiel kommen, gibt es bestimmte Dinge zu beachten.

Die Rangordnung bei Unterhaltszahlungen

Bevor wir auf das Kernthema, der Unterhaltspflicht von Stiefeltern eingehen, noch ein paar Worte zur Rangordnung der Unterhaltsberechtigten. Das Geld über das vom Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltszahlung verfügt, wird nach Rangordnung aufgeteilt. Somit werden von dem berechneten Unterhaltsleistungen erst die in ersten Rang stehenden Kinder bedient.

Das verbleibende Geld wird dann der Rangfolge nach verbraucht. Im ersten Rang stehen minderjährige Kinder und Kinder, die noch unter zwanzig Jahre alt sind und sich noch in der Schulausbildung befinden (somit privilegierte volljährige Kinder). Im zweiten Rang wird der Betreuungsunterhalt, nacheheliche Unterhalt und der Trennungsunterhalt berücksichtigt. Erst dann folgen die anderen Unterhaltsberechtigten nach vorgegebener Rangfolge. Die Rangfolge wird bei dem Unterhalt von Stiefeltern nicht angewendet.

Unterhaltsanspruch von Stiefeltern

Wie sieht es aber nun mit dem Unterhaltsanspruch von Stiefeltern aus? Übernehmen Sie irgendwelche finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Stiefkindern? Ja und nein. Das mag sich jetzt etwas verwirrend anhören, deshalb eins nach dem anderen. Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht von Stiefeltern.

Sie werden nicht zur Zahlung von Unterhaltsleistungen gegenüber den Stiefkindern herangezogen. Das obliegt in Form von Naturalunterhalt dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. In Form von Barunterhalt kommt der Elternteil auf, der zum Unterhalt verpflichtet ist, auch wenn er getrennt von dem Kind wohnt. Das liegt an dem Verwandtschaftsverhältnis. Deshalb sind auch nichteheliche Kinder, genauso wie eheliche Kinder, unterhaltsberechtigt.

Wann können die Stiefeltern finanzielle Leistungen geltend machen?

Die Stiefeltern leben mit den Kindern des Partners in einer Gemeinschaft und wirtschaften nicht selten auch mit dem gemeinschaftlich erworbenen Geld. Sie kommen somit für Kosten auf, die auch die Stiefkinder betrifft. Das ist nicht grade selten in der Partnerschaft, egal ob Sie sich und eine nichteheliche oder eine eheliche Lebensgemeinschaft handelt. Im letzten Kapitel haben Sie erfahren, dass es keine gesetzliche Unterhaltspflicht von Stiefeltern gibt.

Nun sind die Stiefeltern aber im Zuge des Familienlebens auch finanziell für die Kinder, in welcher Form auch immer, aufgekommen. Das erlangt dann Bedeutung, wenn der andere Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Unterhaltskosten, die der verheiratet Stiefelternteil für das Kind mitfinanziert, bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil geltend zu machen und zurück zu bekommen. Ein wichtige Option, die Sie auch nutzen sollten.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss können Sie beantragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nur unregelmäßig oder gar nicht nachkommt. Auch für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige den Mindestunterhalt nicht zahlen kann, können Sie Unterhaltsvorschuss beziehen.

Das steht Kindern, die bei dem allein erziehenden Elternteil leben, bis zum zwölften Lebensjahr zu. Unterhaltsvorschuss wird beim Jugendamt beantragt und kann maximal für sechs Jahre beansprucht werden.

Die Höhe der Zahlungen ist nach Alter gestaffelt. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist vom Einkommen des Alleinerziehenden unabhängig und bedarf keines gerichtlichen Urteils. Hier bekommt nun aber die Unterhaltspflicht der Stiefeltern Gewicht bei der Genehmigung des Unterhaltsvorschusses.

Unterhaltsvorschuss für den Fall, dass Stiefeltern mit den Kindern gemeinsam leben

Die Berechtigung auf Unterhaltsvorschuss bei Stiefkindverhältnissen unterscheidet sich durch die gemeinsame Lebensform, die der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit dem Stiefelternteil eingegangen ist. Handelt es sich hierbei um eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so besteht weiterhin der Anspruch, unter oben erwähnten Voraussetzungen, auf Unterhaltsvorschuss.

Wenn allerdings der Stiefelternteil und der leibliche Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet sind, ist das Kind nicht mehr berechtigt, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Somit ist diese Gemeinschaftsform klar im Nachteil, obwohl keine Unterhaltspflicht von Stiefeltern besteht.

Was Sie noch interessieren könnte neben der Unterhaltspflicht von Stiefeltern

Auch wenn Sie als Stiefelternteil keine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern des Partners haben, so werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Trennung den leiblichen Eltern gleichgestellt. Das gilt im Fall von Elterngeld und Elternzeit, wenn das Kind bei Ihnen lebt. Genauso kann es sich beim Bezug von Kindergeld handeln, wenn das Kind bei Ihnen als Stiefelternteil lebt und der leibliche Elternteil auf den ihm zustehenden gesetzlichen Vorrang verzichtet.

Bildquelle: © Zerbor – Fotolia.com

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